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Steueränderungen 2018 – was sich für den Steuerzahler ändert

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2018 gibt es für Steuerzahler einige Veränderungen. Der Steuerberater hat hier den Überblick, denn nur wer die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht kennt, kann auch Steuern sparen. Fotos (2): Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Berlin

Am Ende eines jeden Jahres stellt sich der Steuerzahler die Frage, ob er sich auf Steueränderungen und Neuregelungen für das kommende Jahr einstellen muss. „Zum Ende der 18. Legislaturperiode ist der Steuergesetzgeber nochmal so richtig in Fahrt gekommen und hat eine Vielzahl von Neuerungen auf den Weg gebracht. Hier gilt es für Steuerpflichtige einiges zu beachten.“, so die Steuerberaterkammer Niedersachsen.Erhöhung von Freibeträgen und KindergeldWie bereits für das Jahr 2017 werden auch 2018 einige Freibeträge angehoben: Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro auf 2.394 Euro pro Elternteil und der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Zudem steigt das Kindergeld im kommenden Jahr je Kind und Monat um 2 Euro. Damit verbunden ist auch eine Tarifanpassung der Einkommensteuer. Hierbei werden die Grenzen der Tarifzonen um 1,65 Prozent angehoben, sodass der nächsthöhere Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen greift. Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv steigt, berücksichtigt der Gesetzgeber mit dieser Anpassung Preiserhöhungen und wirkt der sogenannten kalten Progression entgegen.Anpassungen für Unternehmer

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Für Unternehmer bringt das neue Jahr ebenfalls Veränderungen mit sich. Ab dem 1. Januar 2018 können sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie im neuen Jahr anschaffen, bis zu einer Grenze von 800 Euro sofort steuerlich geltend machen. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich beispielsweise um Kleinmöbel, Bürocontainer, Telefone oder Papierkörbe. Die Unternehmer müssen diese in einem Verzeichnis erfassen. Die Grenze, ab der geringwertige Wirtschaftsgüter in dieses Verzeichnis aufzunehmen sind, passt der Gesetzgeber ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro an. Damit können Unternehmer ab 1. Januar 2018 alle geringwertigen Wirtschaftsgüter unter 250 Euro sofort und ohne gesondertes Verzeichnis abschreiben.

Kassennachschau: Unangemeldete Prüfungen

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Die Einführung eines neuen Paragrafen in der Abgabenordnung (§ 146b AO) ermöglicht die sogenannte Kassennachschau als neues Instrument der Steuerkontrolle. Hierbei kontrolliert ein Prüfer der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung die ordnungsmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offenen Ladenkassen. Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer den Zugang zum entsprechenden Kassensystem gewähren und die Auswertung der erfassten Daten gewährleisten. Bei Unregelmäßigkeiten kann der Prüfer auch zu einer regulären Außenprüfung, die Gesamtüberprüfung der steuerlich relevanten Sachverhalte eines Steuerpflichtigen, übergehen.

Fazit

Ein Steuerberater hat den Überblick über derartige Neuerungen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter

Steuern sparen mit der Haushaltshilfe

Beschäftigung von Minijobbern im Privathaushalt wird steuerlich „belohnt“

Wer in seinem Privathaushalt ein Minijobber beschäftigt, kann dabei sogar noch Steuern sparen. Foto: Julien Christ/pixelio.de
Wer in seinem Privathaushalt ein Minijobber beschäftigt, kann dabei sogar noch Steuern sparen. Foto: Julien Christ/pixelio.de
Egal, ob Babysitter, Putzfrau oder auch Gärtner und Fensterputzer: Vor allem Berufstätige und Senioren setzen verstärkt auf die „Perle“, die sie im Haushalt untersützt. Das Gute daran: Wer Haushaltshilfen legal in den eigenen vier Wänden beschäftigt, spart sich nicht nur enormen Stress beim Waschen, Bügeln, Kochen, Putzen und mehr, sondern kann zudem seine Steuerlast drücken. Denn der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf ganz besondere Art und Weise. Immerhin erkennt das Finanzamt 20 Prozent der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an.

Wichtig zu wissen dabei: Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommenssteuer unmittelbar.

Anmeldung erforderlich

Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführende Abgaben betragen 14,8 Prozent. Durch die Absetzbarkeit von 20 Prozent der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung ein echtes Plus ergeben.

Ein Beispiel dafür: Zum 1. Januar 2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe – zum Beispiel eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 Euro im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt 8.500 Euro.

An die Minijob-Zentrale ist zu zahlen: (12 Monate x 180 Euro = 2.160 Euro x 14,8 Prozent =) 319,68 Euro Absetzungsbetrag: (2.160 Euro Lohn + 319,68 Euro Abgaben = 2.479,68 Euro x 20 Prozent =) 495,94 Euro

Das Beispiel macht deutlich, dass sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 Euro auf 8.004,06 Euro vermindert. Denn die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 Euro (495,94 Euro abzüglich 319,68 Euro) im Jahr.

Entscheidender Vorteil für die Minijobberin ist außerdem: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe „schwarz“, kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.