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Steuererklärung leicht gemacht

Steuererklärung 2017: Was muss man beachten?

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Das Thema Steuererklärung macht viele nervös, aber der Fachmann kann helfen. Thorben Wengert_pixelio.de

Der 31. Mai ist der Stichtag – Bei Auftrag an Steuerberater ist länger Zeit

Der 31. Mai 2018 ist der Stichtag für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. „Personen, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, haben hierfür allerdings bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.“, so die Steuerberaterkammer Niedersachsen.Im Juli 2016 trat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft, das eine weitgehende Änderung in Bezug auf Belege und Nachweise vorsieht. Bis dahin war jeder Steuerzahler verpflichtet, bestimmte Belege mit seiner Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 brauchen Steuerpflichtige grundsätzlich keine Belege mehr vorzulegen. Aber sie müssen diese „vorhalten“, teilt die Kammer mit.Bezieht der Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, muss er nur in Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Alleinstehende, die angestellt sind und keine weiteren Einkünfte erzielen, müssen grundsätzlich keine Erklärung einreichen. Die auf den Arbeitslohn anfallende Einkommensteuer wird jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Das bedeutet: Alle Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. Eine Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig.In bestimmten Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht genug Steuern an den Staat abgeführt hat. Diese Personen sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Eine Erklärungspflicht gilt unter anderem für folgende Fälle:- Wenn der Steuerpflichtige neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzliches Einkommen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hat. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Renten, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld sein.- Wenn Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI Steuern abführen muss oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat.- Wenn das Finanzamt beim Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten.- Wenn Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten haben.

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Belege? Nicht mehr einreichen

Steuererklärung schön und gut – aber wann lohnt sich sich eigentlich? Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das lohnt sich immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Pauschale von 1000 Euro übersteigen.

Mit der Erklärung für das Jahr 2017 gilt die so genannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, es müssen mit der Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass für Aufwendungen die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt werden. So muss der Steuerzahler die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr einreichen, da sie vom Arbeitgeber bereits elektronisch übermittelt wurde. Auch viele andere Belege sind nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Personen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen dies im Regelfall bis zum 31. Mai tun oder einen Steuerberater einschalten. Sollte die Frist verstreichen, versendet die Finanzverwaltung im Regelfall Erinnerungsschreiben. Auch mit Zwangsgeldern kann die Verwaltung drohen. Ignoriert der Steuerpflichtige dies, ist die Finanzverwaltung befugt, die Grundlagen zu schätzen.